- Sparbuch
- das von einer ⇡ Sparkasse (Sparkassenbuch) oder Bank dem Inhaber eines ⇡ Sparkontos ausgehändigte Buch, in dem alle Kontoveränderungen, (Einzahlungen, Abhebungen, Zinsgutschriften) einzutragen und zu quittieren sind. Es muss auf den Namen des Kontoinhabers ausgestellt sein (anonyme Sparkonten nach § 154 II AO nicht möglich), ist aber kein ⇡ Wertpapier i.e.S., sondern vorwiegend Schuld- und Beweisurkunde (§ 808 BGB; ⇡ hinkendes Inhaberpapier). Die Sparkasse oder Bank ist zur Prüfung der Legitimation des Vorzeigers berechtigt, aber nicht verpflichtet (qualifiziertes Legitimationspapier).- Übertragung: Ein Sparguthaben wird daher nicht durch Übertragung des Eigentums am Sp. durch ⇡ Übereignung des Sp. übertragen, sondern (soweit nicht die Satzung entgegensteht) durch ⇡ Forderungsabtretung (§ 398 BGB).- Verpfändung: Ein Sp. kann nicht verpfändet werden, sondern nur das Sparguthaben. Allerdings wird in der Übergabe des Sp. zur Verpfändung regelmäßig die stillschweigende Abtretung der Forderung oder ggf. die Vereinbarung eines ⇡ Zurückbehaltungsrechts zu erblicken sein.
Lexikon der Economics. 2013.