Sparbuch

Sparbuch
das von einer  Sparkasse (Sparkassenbuch) oder Bank dem Inhaber eines  Sparkontos ausgehändigte Buch, in dem alle Kontoveränderungen, (Einzahlungen, Abhebungen, Zinsgutschriften) einzutragen und zu quittieren sind. Es muss auf den Namen des Kontoinhabers ausgestellt sein (anonyme Sparkonten nach § 154 II AO nicht möglich), ist aber kein  Wertpapier i.e.S., sondern vorwiegend Schuld- und Beweisurkunde (§ 808 BGB;  hinkendes Inhaberpapier). Die Sparkasse oder Bank ist zur Prüfung der Legitimation des Vorzeigers berechtigt, aber nicht verpflichtet (qualifiziertes Legitimationspapier).
- Übertragung: Ein Sparguthaben wird daher nicht durch Übertragung des Eigentums am Sp. durch  Übereignung des Sp. übertragen, sondern (soweit nicht die Satzung entgegensteht) durch  Forderungsabtretung (§ 398 BGB).
- Verpfändung: Ein Sp. kann nicht verpfändet werden, sondern nur das Sparguthaben. Allerdings wird in der Übergabe des Sp. zur Verpfändung regelmäßig die stillschweigende Abtretung der Forderung oder ggf. die Vereinbarung eines  Zurückbehaltungsrechts zu erblicken sein.

Lexikon der Economics. 2013.

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